Willkommen im Seelenpark Brunnsee

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Grabberechtigten und dem Träger des Seelenparks, der Stadtgemeinde Mureck, werden nachstehende Regelungen festgelegt.
Sofern Rechte/Pflichten nicht gesondert geregelt sind, gilt die allgemeine Rechtslage.

Leistungen des Trägers:


Der Träger verpflichtet sich die umseitig angeführte Urnengrabstätte im Seelenpark Brunnsee für die Vertragsdauer zur Verfügung zu stellen und instand zu halten, wobei dies im Sinne der Seelenparkordnung zu verstehen ist. Nachdem keine Grabsteine, Kreuze oder sonstige Einrichtungen zur Kennzeichnung oder zum Schmuck von Grabstellen zulässig sind, bedeutet Instandhaltung die Herstellung eines, den Eindruck eines natürlichen, gepflegten Waldgrundstückes erweckenden Zustandes. Im Fall des Absterbens von Bäumen, des zu erwartenden, zu befürchtenden oder durch Elementarereignisse bedingten Umstürzens von Bäumen ist der Träger berechtigt und verpflichtet Bäume und Wurzelwerk zu entfernen und entfernte Bäume durch neu gepflanzte, junge Bäume derselben oder einer anderen bodenständigen Art zu ersetzen. Aus derartigen Sachverhalten erwachsen dem Grabberechtigten keine wie immer gearteten Ansprüche.

Friedhofsordnung:


Der Grabinhaber verpflichtet sich die beigeschlossene Friedhofsordnung einzuhalten und für die Einhaltung der Seelenparkordnung durch, seiner Sphäre zuzuordnende Dritte zu sorgen. Der Grabinhaber nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass an den Grabstellen weder Kerzen noch Blumenschmuck oder wie immer geartete sonstige Gegenstände abgelegt oder angebracht werden dürfen.

Entgelt:


Das Entgelt für die Rechtseinräumung durch den Träger ist vom Grabinhaber mit Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages durch Überweisung auf das angegebene Bankkonto zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Grabinhaber zur Zahlung von 10%-igen Verzugszinsen per anno.

Übertragung von Rechten / Rechtsnachfolge:


Der Grabberechtigte ist zu Lebzeiten nicht berechtigt die ihm eingeräumten Rechte gänzlich oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu übertragen. Die eingeräumten Rechte gehen im Falle des Ablebens des Grabberechtigten an jene Person über, die der Grabberechtigte zuvor dem Träger schriftlich bekanntgegeben hat. Erfolgt eine Bekanntgabe nicht, so tritt an die Stelle des Grabinhabers dessen Erbe, bei mehreren Erben jener Erbe, auf welchen sich die Erben einigen, im Falle der Nichteinigung gehen die Rechte auf die älteste Erbin/den ältesten Erben über.

Haftung:


Haftungsansprüche gegenüber dem Träger, aus welchem Sachverhalt immer, ausgenommen Personenschäden, können ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Trägers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
Im Sinne der Schaffung eines Waldfriedhofs in Form eines natürlichen, wenngleich gepflegten Waldgrundstückes und den sich daraus ergebenden Umständen wie Bodenunebenheiten etc. erfolgt das Betreten desselben grundsätzlich auf eigene Gefahr. Schneeräumungsarbeiten, Maßnahmen zur Verhinderung von Eisbildung, Bestreuung von vereisten Flächen oder sonstige wie immer geartete Dienste werden nicht durchgeführt. Bei ungünstigen Bedingungen darf der Seelenpark nur unter Anwendung besonderer Vorsicht, mit tauglicher Unterstützung, geeignetem Schuhwerk und sonstigen Schutzmaßnahmen betreten werden.

Datenschutz:


Gemäß dem Datenschutzgesetz sowie dem Steiermärkischen Datenschutzgesetz werden personenbezogene Daten nur zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ebenfalls nur soweit es zur Umsetzung dieses Vertrages erforderlich ist.

Gerichtsstand­vereinbarung:


Soweit gesetzlich zulässig, wird für jegliche, wie immer geartete Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Leibnitz vereinbart.

Widerrufs­belehrung:


Konsumenten sind berechtigt gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz vom Vertrag zurückzutreten. Dieser lautet wie folgt:

(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zweck dauernd benützten Räume noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages und danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittes enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,
4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder
5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

(4) Die Erklärung des Rücktrittes ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat.